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 „Tschüss!“ Damit hat sich Gisela Kirchen beim Seniorengottesdienst am Dienstag verabschiedet. Nach zwölf Jahren als Leiterin des Seniorenkreises der PG Zum guten Hirten und fast 20 Jahren in der Seniorenarbeit hört die 80-Jährige nun auf, und mit ihr das gesamte engagierte Team.

Geteilte Weihnachtsfreude in Bildern.

Wir haben einander teilhaben lassen an der Weihnachtsfreude in unserer Pfarreiengemeinschaft: Zahlreiche Fotos von Christbäumen, Krippen und anderen weihnachtlichen Motiven haben Sie uns zugesandt. Besten Dank dafür. Die Aktion ist nun beendet. Wenn Sie die Fotos aber nocheinmal ansehen möchten, schauen Sie einfach hier...

Griechenland Spende1

Griechenland Spende2

Am Sonntag, den 6. Dezember war es soweit. Das Kinderkirchenteam traf sich mit mehreren Familien an der Erbighalle zu einer kleinen Winterwanderung.

Vorab: Seit einem guten Jahr gibt es in unserer Pfarreiengemeinschaft eine Klimagruppe. Gründerin und Leiterin ist Christine Körner. Zehn Frauen und Männer sind aktuell dabei. Mit Aktionen in unserer PG möchte die Gruppe den Klimaschutz immer wieder zum Thema machen, beispielsweise durch Info-Abende, Vorträge, Repair-Café, die Pflanzung bienenfreundlicher Stauden und Blumen und vieles andere mehr. Auch in Gottesdienste bringt sich die Gruppe immer wieder ein. Coronabedingt sind die Aktivitäten derzeit leider sehr reduziert. Wer mitmachen möchte, kann sich wenden an Christine Körner, Tel. 0 60 21/29 99 78. Herzliche Einladung!

Christine Körner und weitere Teilnehmer aus der Klimagruppe sind privat seit kurzem auch Mitglieder der neu gegründeten Genossenschaft ADAM FAIRkaufen e.G. Deren Ziel ist der Aufbau einer lokalen Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaft und die Eröffnung eines neuen Unverpackt-Ladens in Aschaffenburg. Dazu werden weitere Genossenschaftsmitglieder gesucht, die sich mit einer einmaligen Einlage von 150 Euro beteiligen möchten.

Ihren 80. Geburtstag feierte vor kurzem Gisela Kirchen, die seit fast zwei Jahrzehnten in der Seniorenarbeit der Pfarreiengemeinschaft Zum guten Hirten engagiert ist. Die gebürtige Triererin, die seit 2008 den Seniorenkreis leitet und gemeinsam mit Margot Erhard und einem Team weiterer engagierter Frauen regelmäßig Seniorennachmittage, Vorträge, Bildungsangebote, Ausflüge und gesellige Treffen vorbereitet und durchführt, wurde im Sonntagsgottesdienst in St. Pius geehrt. Pfarrgemeinderatsvorsitzender Armin Rasch (links) gratulierte im Namen der Gemeinde und überreichte Blumen und Geschenke. Auch Pfarrer Florian Judmann bedankte sich bei Gisela Kirchen für ihren treuen Dienst zum Wohle der älteren Menschen. Bis zum Jahresende noch ist Gisela Kirchen im Amt, dann wird sie auf eigenen Wunsch hin die Leitung des Seniorenkreises abgeben. Ein neues Team hat sich bereits gefunden, es wird beim nächsten Seniorengottesdienst am Dienstag, 15. Dezember, um 14.30 Uhr in St. Pius vorgestellt. Cornelia Müller

 

Die Caritas-Kindertagesstätte Herz Jesu ist ein „helferfreundliches Unternehmen“. Mit diesem Titel, verliehen vom Helfernetz Bayern unter der Schirmherrschaft des Bayerischen Innenministers Joachim Herrmann, darf sich die Einrichtung unter der Trägerschaft der Kirchenstiftung Herz Jesu in unserer Pfarreiengemeinschaft nun schmücken.

In der Vergangenheit war das Benefiz-Weihnachtskonzert des Lions Clubs in der Herz Jesu Kirche immer ein Garant für ein ausverkauftes Haus.

Zu unserem größten Bedauern darf dieses Jahr aus Pandemie-Gründen kein Konzert stattfinden.

Um Ihnen, liebes Publikum, trotzdem eine musikalische Einstimmung auf das Weihnachtsfest bieten zu können, haben wir eine Auswahl der schönsten Konzertstücke aus den letzten 15 Jahren für Sie arrangiert. Begleitet von stimmungsvollen, weihnachtlichen Szenen ist so ein wunderschönes Musikvideo, zusammengestellt von Barbara Keller und moderiert von Barbara Karl, entstanden, welches wir Ihnen sehr ans Herz legen. Der exzellente Kammerchor Ars Antiqua unter der Leitung von Stefan Claas ist ebenso mit von der Partie wie der Kinder- und Jugendchor sowie das Collegium Musicum und viele ausgezeichnete Solisten. Freuen Sie sich auf musikalische Perlen, die höchsten Klassik-Genuss versprechen!

Das Video, das in Kooperation mit dem Funkhaus Aschaffenburg erstellt wurde, ist am 4. Adventswochenende ab 17.00 Uhr bis zum 2. Weihnachtsfeiertag im Internet unter www.primavera24.tv zu sehen.

Auch wenn es kein Livekonzert geben wird, möchten wir natürlich auch dieses Jahr ein soziales Projekt fördern: Wir lassen unseren digitalen „Spendenhut herumgehen“ zugunsten der Wohnraumunterstützungsprojekte der Marielies-Schleicher-Stiftung für Frauen und Kinder in Not. Wir sagen schon jetzt herzlichen Dank!

Für Ihre Spende verwenden Sie bitte folgende Kontoverbindung:

IBAN DE67 7956 2514 0001 4572 50

Kontoinhaber: Musikfreunde Lions Club

Nach zehn Jahren verabschiedet sich Wiltrud Walk aus dem Krankenhaus-Besuchsdienst.

Zehn Jahre lang hat Wiltrud Walk aus St. Pius mindestens einmal monatlich Patienten aus der Pfarreiengemeinschaft Zum guten Hirten im Klinikum besucht. Die 77-Jährige hat den kranken Menschen dort die Grüße und Genesungswünsche aus ihrer Heimatpfarrei übermittelt und für alle ein gutes Wort gehabt. In diesen zehn Jahren hat sich Wiltrud Walk sehr viele Sorgen und Nöte angehört und versucht, die Patienten zu ermutigen, ihnen die Angst vor der Krankheit zu nehmen, sie aufzubauen.

Mitten auf dem Vorplatz der Herz-Jesu-Kirche, mitten im Trubel des Alltags und mitten im stürmischen Wind zur Ruhe kommen und sein Herz öffnen für die Liebe und die göttliche Kraft: das war Ziel des meditativen Gottesdienstes, zu dem Gemeindereferentin Eva Meder-Thünemann vor kurzem unter freiem Himmel eingeladen hatte. Gut 40 Besucher, verteilt auf zwei Veranstaltungen, besuchten die Auszeit im Rahmen der City-Pastoral. Sie stand unter dem Motto „An der Quelle“.

Nachstehende Information hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 26.04.2020 veröffentlicht:

Coronavirus

Informationen für die Eltern

Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus in Bayern ist nach wie vor hoch. Deshalb wurde die bisher geltende Allgemeinverfügung verlängert. Kinder dürfen daher vorerst bis einschließlich 10. Mai 2020 keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte, die Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt, betreten. Damit entfallen derzeit die regulären Betreuungsangebote. Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn

• ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder

• eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder

• ein Erziehungsberechtigter als Abschlussschüler/-in gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinverfügung aufgrund der Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist. Voraussetzung der Notbetreuung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Insbesondere, kann das Kind aufgenommen werden,

• wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,

• wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann. Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

• keine Krankheitssymptome aufweist, dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kindertageseinrichtung, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie

• nicht in Kontakt zu am Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und

• keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die
• der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
• der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
• der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
• der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
• der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
• der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
• der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
• der Versorgung mit Drogerieprodukten,
• des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
• der Medien (insbesondere Nachrichten-und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
• der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung und
• der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
• die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).

Es handelt sich hierbei um keine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit zur kritischen Infrastruktur gehört, wenden Sie sich bitte an die Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Einrichtung, die Ihr Kind besucht. Bei Zweifeln hält diese Rücksprache mit dem zuständigen Jugendamt.

Im Rahmen der Notbetreuung gelten Sie als alleinerziehend, wenn das Kind mit Ihnen in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).

Es kommt bezüglich der Berechtigung zur Notbetreuung von Alleinerziehenden nur auf die Erwerbstätigkeit, nicht auf die Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur an. Die Kinder, die die Einrichtung nach dieser Regelung besuchen dürfen, werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte die Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt stellt eine entsprechende Betreuung sicher.

Der Bayerischen Staatsregierung ist bewusst, dass die Betretungsverbote Eltern vor größte Herausforderungen stellen. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihren Beitrag zum Infektionsschutz.
Wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt Folgendes:
Ist Ihr Kind selbst erkrankt, können Sie nach Krankenversicherungsrecht einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Geregelt ist das im § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Voraussetzung ist, dass Mutter oder Vater nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr – besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber. Für Fragen sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden.

Ist Ihr Kind gesund und können Sie nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Oft kann in solchen Situationen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Zu denken ist etwa an Urlaub oder an einen Abbau von Überstunden. Gegebenenfalls kann auch von zu Hause aus im Homeoffice gearbeitet werden, wenn das im Betrieb zulässig ist. Je nach individueller Situation wäre zum Beispiel auch überlegenswert, mit dem Arbeitgeber eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung zu vereinbaren, um Beruf und Kinderbetreuung besser unter einen Hut zu bringen. Sofern Sie bereits in Teilzeit arbeiten, kann eventuell auch eine vorübergehende Änderung Ihrer Arbeitszeitverteilung ein hilfreicher Schritt sein, beispielsweise könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie an bestimmten Tagen, an denen die Kinderbetreuung anderweitig sichergestellt ist, länger arbeiten und im Gegenzug an anderen Tagen zuhause bleiben.
Wichtig ist deshalb auf jeden Fall, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, aufeinander zuzugehen und gemeinsam zu klären, welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist.


Sofern Sie aufgrund der nötigen persönlichen Kinderbetreuung Gehaltseinbußen erleiden, haben Sie gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz. Für Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1a IfSG sind in Bayern grundsätzlich die Bezirksregierungen zuständig. Wir bitten, hier jedoch einstweilen von Anfragen abzusehen, weil das erforderliche Fachverfahren derzeit erst erstellt werden muss. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales arbeitet hieran mit Hochdruck. Sobald das Verfahren, das einfach zu handhaben sein soll und eine zügige Abwicklung von Anträgen gewährleisten soll, zur Verfügung steht, wird dies sofort öffentlich kommuniziert werden.


Für die Frage, ob trotz Betretungsverbot weiterhin Elternbeiträge zu entrichten sind, gilt:
Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksam vereinbarten Regelungen gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.

Ein Konzept zur Entlastung von Elternbeiträgen wird derzeit innerhalb der Staatsregierung abgestimmt, Details werden in Kürze veröffentlicht. Wir gehen daher davon aus, dass in der Regel derzeit keine Beiträge erhoben werden, auch wenn die Entscheidung am Schluss Ihr Träger treffen muss. Für weitere Einzelheiten bitte wir Sie noch um etwas Geduld, diese werden noch im April bekannt gegeben. Danach können Sie sich an den Träger Ihrer Einrichtung wenden und die genauen Details in Ihrem konkreten Fall erfragen.

Den Pfarrbrief Ostern 2020 finden Sie zum Nachlesen hier:
https://zum-guten-hirten-aschaffenburg.de/aktuelles/pfarrbrief

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